Landratsamt Kronach
Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen
mit einer Teilnehmeranzahl ab 500 Personen
Gemäß § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) erlässt das Landratsamt Kronach folgende
Allgemeinverfügung
- Veranstaltungen aller Art über 500 Teilnehmern werden im
Bereich des Landkreises Kronach bis zum Ende der Osterferien
(einschließlich 19.04.2020) untersagt.
- Im Hinblick auf Großveranstaltungen (ab einer
Teilnehmeranzahl von mehr als 1.000 Personen) wird auf die
Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und
Pflege vom 11.03.2020 verwiesen.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 13.03.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 19.04.2020.
- Für jede Veranstaltung bis 500 Personen hat der
Veranstalter, unabhängig davon, ob sie in geschlossenen Räumen oder im
Freien stattfindet, eine Risikobewertung anhand der Kriterien des
Robert-Koch-Instituts und des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit selbständig durchzuführen.
- Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.
Der detaillierte Wortlaut der Allgemeinverfügung steht Ihnen hier zur Verfügung.
Quelle: Text: Landratsamt Kronach 12.03.20 Beitragsbild: Robert Koch Institut www.RKI.de